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WELCHE REGELN GIBT ES FÜR DIE SICHERHEIT VON SPIELPLÄTZEN?

Für Spielplatzanlagen und Spielplatzgeräte im öffentlichen Bereich – dazu zählen übrigens auch alle Kinder- und Jugendeinrichtungen mit ihren Innen- und Außenbereichen – gilt die Norm DIN EN 1176 für Spielplatzgeräte. In dieser DIN-Norm ist etwa festgelegt, in welchem Turnus Wartungsarbeiten und Inspektionen auf einem Spielplatz ausgeführt werden sollen. In der Norm DIN EN 1176 werden zudem weitere DIN-Normen genannt, die bei der Planung einer Spielplatzanlage einbezogen werden.

WER IST FÜR INSPEKTION UND WARTUNG VERANTWORTLICH?

Der Betreiber einer Spielplatzanlage muss alles dafür tun, mögliche Gefahren abzuwenden, da er oder sie für die Verkehrssicherungspflicht der kompletten Spielplatzanlage verantwortlich ist. Das umfasst also auch Gefahren, die beispielsweise durch eine Beschädigung der Spielplatzgeräte entstehen können. Die regelmäßige Inspektion und Wartung, wie sie der Hersteller der Spielplatzgeräte vorgesehen hat, in Abstimmung mit dem Turnus der DIN EN 1176, vermindern das Haftungsrisiko für Spielplatzbetreiber.

 

Wer Spielanlagen betreibt, ist für deren technische Sicherheit verantwortlich und haftet im Schadensfall, wenn die Vorschriften im Rahmen der Verkehrspflicht (§ 823 BGB) nicht beachtet wurden. Das gilt für den Einbau der Spielgeräte ebenso wie für ihren Zustand. Einzelheiten sind im Produktsicherungsgesetz (§ 4 ProdSG) ausgeführt. Rechtssicherheit bieten anerkannte Regeln der Technik, wie sie in den DIN-EN-Normen festgelegt sind.

 

GELTEN DIE VORSCHRIFTEN NUR FÜR DIE GERÄTE?

Die umfangreiche Norm DIN EN 1176 gilt für Spielplatzgeräte und die umfangreichen sicherheitstechnischen Anforderungen einer Spielplatzanlage. Sie sind in Abstimmung mit weiteren DIN-Normen, zum Beispiel der DIN 18034 für Spielplätze und Freiräume zum Spielen, zu berücksichtigen.

IN WELCHEN ABSTÄNDEN SOLLTEN KONTROLLEN STATTFINDEN?

Die Kontrollen sollten je nach Herstellerangabe in Abstimmung mit der DIN EN 1176-7 in regelmäßigen Abständen stattfinden. In der Regel umfasst das einmal wöchentlich eine visuelle Durchsicht und einmal im Quartal die operative Inspektion. Einmal im Jahr wird die große Jahreshauptinspektion durchgeführt, die vergleichbar ist mit der alle zwei Jahre wiederkehrenden Kfz-Hauptuntersuchung. Bei Spielplatzgeräten, die öfter benutzt werden, als es vielleicht vom Hersteller vorgesehen ist, kann es erforderlich sein, diese auch öfter zu kontrollieren. Das gilt insbesondere für dynamische Spielplatzgeräte, zum Beispiel Seilbahnen.

SPIELPLATZ JAHRESHAUPTINSPEKTION

Die einmal jährliche Hauptinspektion dient zur Feststellung des allgemeinen betriebssicheren Zustandes von Freifläche, Spielplatzgeräte, Mobiliar und Einfriedungen. Zur Feststellung auf jegliche Veränderungen auf der Spielplatzanlage, die durch Reparatur, Witterung und Vandalismus entstehen können. Die einmal jährliche Spielplatz Jahreshauptinspektion ist vergleichbar mit der alle zwei Jahre wiederkehrenden KFZ Hauptuntersuchung.

WIE KÖNNEN SICH HERSTELLER UND BETREIBER*INNEN GEGEN SCHADENSFOLGEN ABSICHERN?

Hersteller lassen ihre Spielplatzgeräte vor Einreihung auf den Markt auf Herz und Nieren prüfen und zertifizieren. Mit Verkauf Ihrer Spielplatzgeräte übergeben sie den Betreiber*innen vor Inbetriebnahme des Spielplatzgerätes grundsätzlich eine Wartungs- und Inspektionsanleitung. Direkt nach der Installation des Spielplatzgerätes erfolgt eine Erstabnahme durch geprüfte Sachverständiger*innen des Handwerks, oder Prüfer*innen, die nach DIN 79161 zertifiziert sind. Deren Aufgabe ist es, festzustellen, ob alle sicherheitstechnischen Anforderungen eingehalten werden. Im Anschluss daran sind die Betreiber*innen gefordert, dafür Sorge zu tragen, dass die regelmäßige Wartung und Inspektion, laut Hersteller und in Abstimmung mit der Norm DIN EN 1176, durchgeführt wird und sie somit ihrer Verkehrssicherungspflicht nachkommen.

GELTEN DIE VORSCHRIFTEN NUR FÜR DIE GERÄTE?

Die umfangreiche Norm DIN EN 1176 gilt für Spielplatzgeräte und die umfangreichen sicherheitstechnischen Anforderungen einer Spielplatzanlage. Sie sind in Abstimmung mit weiteren DIN-Normen, zum Beispiel der DIN 18034 für Spielplätze und Freiräume zum Spielen, zu berücksichtigen.

IN WELCHEN ABSTÄNDEN SOLLTEN KONTROLLEN STATTFINDEN?

Die Kontrollen sollten je nach Herstellerangabe in Abstimmung mit der DIN EN 1176-7 in regelmäßigen Abständen stattfinden. In der Regel umfasst das einmal wöchentlich eine visuelle Durchsicht und einmal im Quartal die operative Inspektion. Einmal im Jahr wird dann die große Jahreshauptinspektion durchgeführt, die vergleichbar ist mit der alle zwei Jahre wiederkehrenden Kfz-Hauptuntersuchung. Bei Spielplatzgeräten, die öfter benutzt werden, als es vielleicht vom Hersteller vorgesehen ist, kann es erforderlich sein, diese auch öfter zu kontrollieren. Das gilt insbesondere für dynamische Spielplatzgeräte, zum Beispiel Seilbahnen.

WAS PASSIERT, WENN EIN SCHADEN FESTGESTELLT WIRD?

Kleinere Schäden sollten gleich behoben werden. Auch der Austausch von Verschleißteilen sollte zügig erfolgen. Bei größeren Schäden, für die bestimmte Anbauteile gebraucht werden, muss das Spielplatzgerät bis zur Reparatur mit einem mindestens zwei Meter hohen Bauzaun sicher abgesperrt werden.

WIE KÖNNEN SICH HERSTELLER UND BETREIBER GEGEN SCHADENSFOLGEN ABSICHERN?

Hersteller lassen ihre Spielplatzgeräte vor Einreihung auf den Markt auf Herz und Nieren prüfen und zertifizieren. Mit Verkauf Ihrer Spielplatzgeräte übergeben sie den Betreiber*innen vor Inbetriebnahme des Spielplatzgerätes grundsätzlich eine Wartungs- und Inspektionsanleitung. Direkt nach der Installation des Spielplatzgerätes erfolgt eine Erstabnahme durch geprüfte Sachverständiger*innen des Handwerks, oder Prüfer*innen, die nach DIN 79161 zertifiziert sind. Deren Aufgabe ist es, festzustellen, ob alle sicherheitstechnischen Anforderungen eingehalten werden. Im Anschluss daran sind die Betreiber*innen gefordert, dafür Sorge zu tragen, dass die regelmäßige Wartung und Inspektion, laut Hersteller und in Abstimmung mit der Norm DIN EN 1176, durchgeführt wird und sie somit ihrer Verkehrssicherungspflicht nachkommen.

ÖFFENTLICH- ODER PRIVATER SPIELPLATZ?

Der Unterschied zwischen Spielplatzgeräte für den öffentlichen und den privaten Bereich, bzw. Gebrauch, misst sich vordergründig an der Konstruktion sowie dem hierzu verwendeten Material hinsichtlich der Nutzung und dem sich daraus entstehenden Verschleiß. Spielplatzgeräte für den öffentlichen Bereich, dazu zählen auch Spielplatzgeräte in Kindereinrichtungen, müssen der Norm DIN EN 1176 entsprechen. Spielplatzgeräte für den ausschließlich privaten Bereich entsprechen der abgeschwächten Norm 71-8 (Schaukeln, Rutschen und ähnliches Aktivitätsspielzeug für den häuslichen Gebrauch, Innen und Außenbereich). Grundsätzlich sind Zubehörteile der DIN 71-8 nicht mit Spielplatzgeräte der DIN EN 1176 (Öffentlicher Bereich) zu kombinieren.

WER IST VERANTWORTLICH?

Derjenige der einen Spielplatz eröffnet und unterhält ist verpflichtet alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. 

§ 823 BGB SCHADENSERSATZPFLICHT

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 

 

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein. Aus diesen Paragrafen wird die sogenannte Verkehrssicherungspflicht abgeleitet. Sie ist eine Pflicht vorsorglich tätig zu werden, soweit man für andere eine Risiko oder eine Gefahrenlage schafft. Wer also eine Gefahrenlage eröffnet hat gegen- über den Nutzern die "Garantenstellung" und Verpflichtung zur Gefahrenverhütung. Ein Unterlassen dieser Pflicht kann zu Schadensersatzansprüchen führen.

§ 229 STGB

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Unter Haftung wird das "einstehen" für das Eigene oder das Verhalten anderer verstanden. Verantwortung tragen. Eine Haftung ist durch aktives Handeln, oder durch Unterlassen möglich.

SPIELPLATZGERÄTE- BESTANDSSCHUTZ

Die Neufassung einer Norm bringt zwangsläufig Verbesserungen – nicht überall, aber an manchen Details von Kinderspielgeräten. „Neue“ Konstruktionen machen frühere Konstruktionen zwangsläufig zu „alten“ Spielplatzgeräten. Spielplatzgeräte werden wie andere technische Produkte am Stand der Normung und dem Wissensstand gemessen, die zur Zeit der Herstellung gültig waren. Das bedeutet, dass die unter Einhaltung der jeweils gültigen Norm gebauten Spielplatzgeräte „sicher waren und auch bleiben“. Zurzeit sind das die europaweit gültigen Normenreihen DIN EN 1176 (Spielplatzgeräte und Spielplatzböden) und die Einzelnorm DIN EN 1177 (Stoßdämpfende Spielplatzböden). Bis 1998 war die DIN 7926 (Kinderspielgeräte) maßgeblich. Eine rechtmäßig errichtete bauliche Anlage bleibt auch dann rechtmäßig, wenn die Anlage dem geänderten Recht nicht mehr entspricht. Juristisch wird dieser Tatbestand als „Bestandschutz“ bezeichnet. In der Praxis rate ich dazu, aufgrund aktueller Norm und dem gemessenen Wissensstand, ältere Geräte den geltenden sicherheitstechnischen Standards der DIN EN 1176 anzupassen, insbesondere dann, wenn Störungen mit Prüfkörper der DIN EN 1176 festgestellt werden.